Zuchtordnung des Österreichischen Bulldog Klubs (ÖBUK)

 

 

Der ÖBUK bezweckt die Förderung der Reinzucht der Englischen Bulldoggen in der Republik Österreich, nach dem von der Federation Cynologique Internationale (FCI) festgelegten Standard.

 

§1 Züchter

a) als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Deckaktes.

b) die geltenden Tierschutz und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern einzuhalten.

c) Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen. Eine Verletzung dieser Maßnahme kann zu einer Anzeige an den Disziplinarsenat des Österreichischen Kynologenverbandes führen und in weiterer Folge auch zur Sperre der Eintragungen in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB).

d) alle Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren und Einsicht in das Wurfabnahmeprotokoll zu gewähren. Das Wurfabnahmeprotokoll ist vom Welpenkäufer zu unterschreiben.

§ 2 Zuchtrechtsabtretung

a) das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden, kann durch vertragliche Abmachung an eine andere Person übertragen werden.

b) Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren. Der Zuchtwart ist davon in Kenntnis zu setzen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Wurfmeldung beizulegen.

c) Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann statthaft, wenn der künftige Züchter im Besitz eines FCI geschützten Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf in Österreich fallen soll.

d) Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Zuchtwartes bzw. des Vorstandes, d.h. rechtzeitig vor dem Deckakt muss ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmieteverhältnis abgeschlossen werden. Der Zuchtwart muss die Identität des Tieres durch die Chipnummer überprüfen und der Mieter hat diese schriftlich zu bestätigen. Außerdem ist schriftlich vor dem Deckakt eine Vereinbarung zwischen Hündinnenbesitzer und der Person, unter dessen Zwingername der Wurf eingetragen werden soll, zu treffen.

§ 3 Zuchtwart

Der Zuchtwart steht den Züchtern in beratender Funktion zur Verfügung. Er kontrolliert die Zucht und wacht über die Einhaltung der Zuchtordnung. Zu diesem Zweck darf eine Besichtigung des Zwingers dem Zuchtwart oder dessen Stellvertreter nicht verweigert werden. Er überprüft die Anträge der Züchter zur Eintragung von Hunden in das ÖHZB. Die Wurfabnahme erfolgt durch den Zuchtwart bzw. seinen Stellvertreter. Der Zuchtwart ist verpflichtet, alle erbbedenklichen- und Aufzucht Fehler der Welpen, soweit solche bei der Wurfbesichtigung festgestellt worden sind, auf dem Wurfabnahmeblatt genau anzugeben. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt.

 

§ 4 Zucht

Voraussetzung ist, dass die Elterntiere reinrassige, gesunde und wesensfeste Englische Bulldoggen und im ÖHZB eingetragen sind. Deckrüden die im Ausland stehen, dürfen nur dann zur Zucht verwendet werden, wenn sie der ZO des ÖBUK entsprechen, bzw. in dem Land, in dem der Eigentümer seinen Hauptwohnsitz hat, auch zur Zucht zugelassen und in einem, von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Hündinnen oder Rüden ohne oder mit einer von der FCI nicht anerkannten Ahnentafel, dürfen in der Zucht nicht verwendet werden.

§ 5 Zuchtstättennamen

Zur Eintragung eines Wurfes in das ÖHZB ist es nötig, einen international geschützten Zuchtstättennamen beim ÖKV zu beantragen. Die Vorgangsweise, wie ein solcher Zuchtstättenname zu beantragen ist, kann der Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKV, §4 Punkt 1-8, entnommen werden.

 

§ 6 Zuchtalter

Das Zuchtalter wird für den Deckrüden auf vollendete 15 Monate und für die Hündin auf vollendete 14 Monate festgesetzt, maßgeblich ist der Decktag. Mit Hündinnen, die älter als 8 Jahre sind, darf nur in Ausnahmefällen, mit Einwilligung des Zuchtwartes, gezüchtet werden. Eine Hündin darf innerhalb von 12 Monaten nur einen Wurf bringen. Auch bei Kaiserschnitt ohne aufgezogene Welpen, ist eine Jahresfrist zum nächsten Wurf abzuwarten.
Eine Hündin scheidet nach drei Schnittgeburten aus der Zucht aus,

§7 Inzestpaarungen

Paarungen von Verwandten 1. Grades sind verboten!

Paarungen 1. Grades sind: Mutter/Sohn, Vater/Tochter,

Wurfgeschwister, aber auch Hunde aus vorherigen oder späteren

Paarungen derselben Eltern.

Direkte Nachzucht aus Inzestpaarungen 1. Grades ist von der Zucht

ausgeschlossen.

Paarungen von Verwandten 2. Grades sind vom Zuchtwart und vom Vorstand genehmigungspflichtig.

 

§ 8 Zuchtzulassung

Der Vorstand verpflichtet seine Züchter im Sinne des österreichischen Tierschutzgesetzes und im Sinne einer verantwortungsvollen Zucht nur mit offensichtlich gesunden Hunden zu züchten. Um dies soweit wie möglich zu gewährleisten und den Anforderungen des Konterqualprogramms des ÖKV zu entsprechen sind folgende Schritte vor der Zuchtverwendung einzuhalten.

Zuchtauglichkeitstest/Belastungstest- gemäß dem Protokoll des ÖKV Projekts Konterqual- (einheitlicher Belastungstest für kurzschnäuzige Hunderassen). Das Mindestalter für die Absolvierung des Tests ist 12 Monate. Dies gilt auch für Hunde, die bereits für die Zucht im Ausland eingesetzt wurden.

Zuchttauglichkeitsprüfung beim Zuchtwart. Mit zubringen zu dieser Zuchttauglichkeitsprüfung sind die Untersuchungsergebnisse der Röntgenuntersuchungen und die Röntgenbilder und das Ergebnis des Belastungstests, so dieser nicht im Rahmen der Zuchttauglichkeitsprüfung stattfindet.

Folgende Röntgen bzw Untersuchungen sind vorzulegen:

HD, ED, Luftröhre, Wirbelsäule

Patellaluxation

BOAS bei einem für diese Untersuchung zertifiziertem Tierarzt/Tierärztin

Ad HD Röntgen: jeder in Österreich zugelassene Tierarzt ist berechtigt die Röntgenbilder anzufertigen. Zu beachten sind die richtige Lagerung und Seitenbezeichnung, das Anfertigen der Bilder in Narkose und die eindeutige Identifizierung des Hundes durch Einblendung des Zuchtnamens, der Transpondernummer, der Zuchtbuchnummer und des Namens des Besitzers.

Ad ED Röntgen: von jedem Ellenbogen ist eine seitliche gebeugte und eine ap Aufnahme anzufertigen.

AD Untersuchung auf Patellaluxation: jeder Tierarzt, der die Zertifizierung für die Untersuchung auf Patellaluxation hat, darf diese Untersuchung vornehmen.

AD Untersuchung der Luftröhre

Laterale Aufnahme des Thorax T1 ist der Abstand von der Ventralfläche des ersten Brustwirbels bis zur Innenseite des Brustbeins

T 2 ist der Durchmesser der Luftröhre in dieser Höhe

T2/T1 0,116 oder größer

Befunde und Röntgenbilder von nach Österreich importierten Hunden werden anerkannt, sofern sie dem betreffenden Hund eindeutig zuordenbar sind (Beschriftung der Aufnahmen) und nach den international üblichen Qualitätskriterien angefertigt wurden.

Bestehen Zweifel an der richtigen Zuordenbarkeit kann eine erneute Untersuchung bei einem in Österreich ansässigen Tierarzt vom Zuchtwart, nach Rücksprache mit dem Vorstand angeordnet werden.

Der ÖBUK empfiehlt auf seiner Homepage mit der Rasse vertraute Tierärzte für die Röntgenuntersuchungen.

Im strittigen Fällen ist für einen Überbefundung Dr. Horst Wagner St Pölten heranzuziehen. Das Ergebnis dieser Überbefundung ist endgültig.

Die Kosten der Überbefundung sind vom Besitzer zu tragen.

Züchterische Konsequenzen der Untersuchungsergebnisse:

HD: Hunde mit schlechteren Befunden als HD B sind von der Zucht ausgeschlossen.

HD A Verpaarung mit HD A oder HD B erlaubt

HD B Verpaarung mit HD A erlaubt

Patellaluxation bis maximal Grad 2 toleriert, Verpaarung in diesem Fall nur mit Grad 0 oder 1 erlaubt

ED: bis ED 2 wird toleriert, Verpaarung in diesem Fall nur mit Grad 0 oder 1 erlaubt

Wirbelsäule frei von Spondylose und Keilwirbel

BOAS: Zuchtzulassung mit BOAS 0 und 1

Zusätzlich zu BOAS, Zuchtauglichkeitsprüfung und Untersuchungsergebnissen sind vor dem Zuchteinsatz auch Austellungsergebnisse vorzulegen.

Rüden: bei 2 österreichischen Ausstellungen oder Zuchtschauen unter der Patronanz des ÖKV, unter 2 verschiedenen Richtern mindestens Formwert V

Hündinnen: bei 2 österreichischen Ausstellungen oder Zuchtschauen unter der Patronanz des ÖKV, unter 2 verschiedenen Richtern mindestens Formwert V.

Der Zuchtwart hat, in Absprache mit dem Vorstand, das Recht, Hunde – sowohl Rüden als auch Hündinnen – von der Zucht auszuschließen, die später erworbene körperliche Gebrechen haben bzw., wenn wiederholt Erbfehler auftreten.

Austeller haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Hunde vorgestellt werden, die keine klinischen Symptome gemäß §5 Abs. 2 Ziff.1 Tierschutzgesetz aufweisen.

Sollte es zu einer amtstierärztlichen Beanstandung eines Hundes im Zuge einer Ausstellung kommen, ist der ÖBUK (Zuchtwart oder Präsident) unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Deckgebühr

Die Höhe der Deckgebühr und die Art der Bezahlung (Anrecht auf einen oder mehrerer Welpen e.t.c.) sollten zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer vor dem geplanten Deckakt festgelegt werden. Im Allgemeinen ist die Deckgebühr am Decktag, nach erfolgter Deckung fällig. Ein eventuelles "Nachdecken" ist inkludiert. Bei Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, ist der Deckrüde für die nächste Hitze derselben Hündin, desselben Eigentümers, ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stellen.
Bei Welpenüberlassung sollten Punkte wie: spätester Zeitpunkt der ersten Wahl, Übernahme des, bzw. der Welpen, Lösung anstelle der Welpenüberlassung bei kleinen Würfen, bzw. beim Leerbleiben der Hündin, schriftlich geklärt sein. (Siehe dazu auch § 6 der ZEO des ÖKV)

§ 10 Künstliche Besamung

Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde, als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter zu erbringen. (§ 7 ÖKV ZEO)

§ 11 Deckmeldung

Die vollständig und korrekte ausgefüllte Deckmeldung sowie Ahnentafel der Hündin und des Rüden in Kopie (leserlich) ist spätestens 10 Tage nach erfolgter Deckung an die Geschäftsstelle per POST eingeschrieben zu senden. Nachweise über erfolgte Zuchtzulassung, Untersuchungen, mindestens 2 ausreichende Ausstellungsergebnisse, Championtitel sowie die  Ahnentafel des Deckrüden sind in Kopie (leserlich) bei gesicherter Trächtigkeit an den Zuchtwart  und die Geschäftsstelle  per POST eingeschrieben zu übermitteln.

§ 12 Wurfmeldung

Jeder Wurf ist dem Klub (Geschäftsstelle)  unverzüglich schriftlich ( per POST) bekannt zu geben. Spätestens am 3. Tag nachdem der Wurf gefallen ist (Poststempel). Trifft die Wurfmeldung später ein, bzw. wenn die Abstammung eines Wurfes fraglich erscheint, dann kann von beiden Elterntieren, sowie den gesamten Nachkommen eine DNA-Analyse verlangt werden, damit die Abstammung gesichert wird. Die anfallenden Kosten werden vom Züchter getragen!

Die Wurfmeldung (offizielles Formular) für die Eintragung der Welpen in das ÖHZB, ist bei der Wurfabnahme des Wurfes, mittels dem dafür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten (ausgenommen Zuchtbuchnummer) und unterschriebenem Eintragungsformular, die original Ahnentafel der Mutterhündin, die Originale und Unterschriebene Deckmeldung, einer Fotokopie der Zuchtstättenkarte und Kopie der Ahnentafel des Rüden an den Zuchtwart oder dessen Vertreter bei der Wurfabnahme auszuhändigen.

§ 13 Wurfabnahme

Die Wurfabnahme durch den Zuchtwart des ÖBUK oder einer von ihm beauftragten Person, erfolgt zwischen 8. und. 10. Lebenswoche. Der Züchter hat zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Impfungen für die Welpen, mittels             „Nationalem Impfpass“ oder " Österreichischem EU  Heimtierausweis", vorzuweisen. Ebenso ist die korrekte Entwurmung durch Angabe der Anzahl der Anwendungen und Benennung des dazu verwendeten Präperates nachzuweisen. Die Impfungen, Kennzeichnung der Welpen durch Transponder und die Ausstellungen der Pässe müssen von einem in Österreich zur tierärztlichen Tätigkeit zugelassenem Tierarzt/in durchgeführt werden.  Die Welpen müssen gechipt sein, der Zuchtwart erhält pro Welpen 2 Codestreifen ausgehändigt.
Über die Wurfabnahme wird ein Wurfabnahmeprotokoll mit 2 Durchschriften für jeden einzelnen Welpen angefertigt und sowohl vom Züchter als auch vom Zuchtwart unterschrieben. Das Original und eine Durchschrift dieser Protokolle bleiben beim Züchter. Der Züchter hat dem Welpenkäufer Einsicht in die Protokolle zu gewähren und als Zeichen der Kenntnisnahme unterschreibt der Käufer das Original mit Durchschrift. Mit Einverständnis des Käufers, sollte auch Name und Adresse des Käufers auf dem Wurfabnahmeblatt vermerkt werden um dem Klub die Anwerbung neuer Mitglieder zu erleichtern. Die unterschriebenen Originale werden an den Klub (Zuchtwart) geschickt.

§ 14 Besondere Eintragungsvoraussetzungen

(1)   Das ÖHZB besteht aus dem: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)

1.  In das A-Blatt werden Rassehunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV (bei vom ÖKV betreuten Rassen ) und auch des ÖBUK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt, entsprechen. Voraussetzung für die Eintragung eines Rassehundes in das A- Blatt des ÖHZB sind insbesondere:

a)   drei Ahnenreihen, die in ein von der FCI anerkanntes Zucht bzw.     Stammbuch eingetragen sind;

b) Bewertung der Elterntiere bei internationalen, nationalen Ausstellungen oder Zuchtschauen mit Vergabe des CACA oder einer Mindestmeldezahl von zehn Hunden, mindestens mit dem Formwert "sehr gut". Für nicht in österreichischem Besitz stehende Rüden (ausländische Deckrüden) ist eine Beschreibung durch einen FCI anerkannten Formwertrichter erforderlich, die einem Mindestformwert von „sehr gut“ entsprechen würde.

c)  Beachtung und Einhaltung der hinsichtlich des Zuchtvorganges bestehenden Bestimmungen des ÖKV und des ÖBUK, der die zuchtmäßige Betreuung dieser Rasse zukommt.

Und zusätzlich

d)   Importhunde, die in ein anderes von der FCI anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und auf dem Abstammungsnachweis keinen Vermerk über Unregelmäßigkeiten des Zuchtvorgangs aufweisen.

2.  In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und/oder Wesen allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und des ÖBUK entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Hunde.

a)   In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Rassehunde haben Anspruch auf Löschung im B-Blatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn die vom ÖKV und vom ÖBUK   geforderten   medizinischen   Untersuchungen bzw. Prüfungen der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und den Vorgaben des ÖKV und der ZEO der VK entsprechen.

b)   Für im B-Blatt eingetragene Rassehunde gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen gezüchtet werden, wenn, auf Antrag des ÖBUK, der ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt. Der ÖKV Zuchtreferent hat diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission einzuholen.

c)  Auf die Abstammungsnachweise wird ein entsprechender Vermerk aufgebracht. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung ins B-Blatt) kann der ÖBUK und / oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.

3.   Im Register (Anhang) können jene Hunde eingetragen werden, über die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise erbracht werden können, deren   standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild   jedoch von einem Formwertrichter   bestätigt worden ist. Auch Nachkommen von ins Register eingetragenen Hunden werden bis zum Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne des Abs.1, Z.1 a, im Register eingetragen.

a) Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖKV und  des ÖBUK wird auf die Abstammungsnachweise ein entsprechender Vermerk aufgebracht und es gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen Hunden gezüchtet werden, wenn, auf Antrag des ÖBUK, der ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt. Der ÖKV Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission einzuholen.

b)  Auf die Abstammungsnachweise wird ein entsprechender Vermerk aufgebracht. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung Register trotz Nichteinhaltung der Zuchtordnung) kann der ÖKV oder der ÖBUK  ein Disziplinarverfahren anstrengen.

(2)  Die Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Hund werden nicht in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag des  ÖBUK  durch den ÖKV Vorstand eine Zuchtgenehmigung erteilt. Der ÖKV Zuchtreferent hat diesbezüglich die Empfehlung der Zuchtkommission einzuholen.

§ 15 Gebühren

Der aktuelle Gebührenkatalog ist auf Homepage des Österreichischen Bulldog Klubs veröffentlicht.

Für Züchter und Mitglieder des ÖBUK, die ihrer Meldeverpflichtung in korrekter Form laut Zuchtordnung nachkommen (zu beachten: Meldefristen, Alterslimit, vollzählige und vollständig ausgefüllte Formulare…) verringern sich die auf der Homepage des ÖBUK veröffentlichten Eintragungsgebühren auf ein Fünftel.


 

 

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